VERTRAG
ÜBER DEN SCHUTZ DER KUNST- BZW. WISSENSCHAFTSANSTALTEN
SOWIE HISTORISCHER DENKMÄLER
(ROERICH-PAKT).
WASHINGTON, 15. APRIL 1935
Die hohen Vertragsparteien, erfüllt mit der Absicht, den Bestimmungen der Resolution eine offizielle Form zu verleihen, die am 16. Dezember 1933 von allen Staaten, die auf der Siebten Internationalen Konferenz Amerikanischer Staaten in Montevideo vertreten waren, gebilligt worden ist, die „den Regierungen amerikanischer Staaten, die, sofern sie es noch nicht getan haben, den Roerich-Pakt zu Unterzeichen empfohlen hat, der vom Roerich-Museum in den Vereinigten Staaten initiiert worden ist und der auf die universale Einführung einer Fahne abzielt, die bereits entworfen und allgemein bekannt ist, um somit im Falle einer Gefährdung alle im staatlichen oder im privaten Besitz befindlichen, unbeweglichen Denkmäler zu schützen, die das Kulturerbe der Völker ausmachen“, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen mit diesem Ziel und dem Ergebnis, dass die Kulturschätze im Krieg wie im Frieden geschützt und respektiert werden, und haben sich auf folgende Artikel geeinigt:
Artikel I
Historische Denkmäler, Museen, wissenschaftliche, künstlerische, bildende und kulturelle Institutionen gelten als neutral und genießen als solche den Respekt und Schutz der Krieg führenden Parteien. Denselben Respekt und Schulz genießen Mitarbeiter der oben genannten Institutionen. Derselbe Respekt und Schutz wird historischen Denkmälern, Museen, wissenschaftlichen, künstlerischen, bildenden und kulturellen Institutionen sowohl im Krieg als auch im Frieden gewährt.
Artikel ΙI
Neutralität, Schutz und Respekt, die den im vorhergehenden Artikel erwähnten Denkmälern und Institutionen gewährt werden sollen, werden auf allen Hoheitsgebieten, die der Souveränität eines jeden der unterzeichnenden sowie betretenden Staaten unterliegen, anerkannt, unabhängig welchem Staat die genannten Denkmäler und Institutionen zugehören. Die genannten Regierungen sind einverstanden, notwendige Maßnahmen auf dem Gebiet der inländischen Gesetzgebung für die Gewährleistung solchen Schutzes und Respekts zu treffen.
Artikel IIΙ
Für die Kennzeichnung der im Art. I genannten Denkmäler und Institutionen kann die charakteristische Fahne (roter Kreis mit drei Punkten in der Mitte auf weißem Grund) im Einklang mit dem diesem Vertrag beigelegten Muster verwendet werden.
Artikel IV
Die unterzeichnenden Regierungen und die dem Vertrag beitretenden Staaten senden an die Pan-Amerikanische Union, gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Vertrages oder zu irgendeinem Zeitpunkt danach, eine Liste von Denkmälern und Institutionen, für die sie den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz wünschen. Die Pan-Amerikanische Union soll bei Benachrichtigung von Regierungen über Unterzeichnungen oder Beitritte diesen eine Liste der in diesem Artikel erwähnten Denkmäler und Institutionen zusenden sowie die jeweils anderen Regierungen über jegliche Veränderungen in besagter Liste informieren.
Artikel V
Die im Art. I genannten Denkmäler und Institutionen genießen keine in diesem Vertrag vorgesehenen Privilegien, falls sie für militärische Zwecke genutzt werden.
Artikel VI
Staaten, die diesen Vertrag am Tag der Errichtung nicht unterzeichnet haben, können ihn zu jeder Zeit unterzeichnen oder ihm beitreten.
Artikel VII
Die Akte des Beitritts sowie jene der Ratifizierung und der Kündigung des vorliegenden Vertrages werden bei der Pan-Amerikanischen Union hinterlegt, die auch die anderen Staaten, die diesen Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über den Akt der Hinterlegung benachrichtigt.
Artikel VIII
Der vorliegende Vertrag kann von jedem Staat, der ihn unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, jederzeit gekündigt werden, wobei die Kündigung drei Monate nach der Benachrichtigung der anderen Staaten, die diesen Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft tritt.
(übersetzt von Dr. Nikolai Zaichenko, Simferopol, im März 2010
überarbeitet von Dr. Friedrich T. Schipper und Dr. Erich Frank Wien, im März 2010)